Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Die Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorzuschlagen und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.