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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMFWF 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMFWF 2025 1
§ 8neu
in Kraft ab 09.09.2025 · idF BGBl. II Nr. 198/2025 § 8↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8.
(1) In sämtlichen schriftlichen Erledigungen sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder sofern sachgerecht vorzugsweise in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Alle weiblichen Bediensteten betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.