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Fassungsvergleich zu Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 209/2025 § 2↗RIS↗
Aufwandsentschädigung
§ 2.
Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Betreuung des Polizeidiensthundes, für die Zurverfügungstellung einer tierschutzkonformen Unterbringung samt den damit verbundenen Aufwendungen und für die anfallenden Transportkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 151,28 Euro.