Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.
Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der
1. Meldungen zu Informationen aufgrund von § 15 Abs. 2 KKG und
2. Anzeigen zu Informationen aufgrund von § 19 Abs. 2 KKG.