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Fassungsvergleich zu KKG-MMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung (KKG-MMV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 253/2025 § 5↗RIS↗
Elektronische Übermittlung
§ 5.
(1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.