Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 249/2025 § 11↗RIS↗
Lohn
§ 11.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft.
(2) Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft.
(4) Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.