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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 255/2025 § 5↗RIS↗
Gehsteigreinigung
§ 5.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.