Änderungen zwischen den Fassungen
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Aufzüge
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber jeweils folgenden Pauschalbetrag:
- bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 142,48 €
- und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 9,31 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
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