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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 273/2025 § 4↗RIS↗
Gehsteigbetreuung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.