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Fassungsvergleich zu Postbus – Bezügeverordnung 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postbus – Bezügeverordnung 2025 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 277/2025 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Dezember 2025 wie folgt angepasst:
1. Die Ansätze betreffend Gehalt, außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage (§§ 103 Abs. 2 Z 2 und 104 Abs. 2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 3,0 % erhöht, jedoch maximal um € 150.-.
2. Die Ansätze betreffend Dienstzulage (§ 105 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 3,0 % erhöht.
3. Die Ansätze betreffend Verwendungszulage (§ 106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956) werden um 3,0 % erhöht.
4. Der Postbus-Ansatz des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (vormals Postbus V/2-Ansatz) wird um 3,0 % erhöht.
Schlagworte
Bezugsansatz