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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2025 § 2↗RIS↗
Entgelt
§ 2.
Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 16,5 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 551,10 €.