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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2025 § 8↗RIS↗
Wirksamkeitsbeginn
§ 8.
(1) Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.
(2) Für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen worden sind, ist weiterhin der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte, M 23/2024/XXV/99/2, BGBl. II Nr. 361/2024, anzuwenden.