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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2025 § 4↗RIS↗
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Bestreuung bei Glatteis der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z. B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.