Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Regelungsgegenstand
§ 1.
Diese Verordnung legt nähere Vorschriften über die Führung der Ärzteliste, die Form der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie den Inhalt und die Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises fest.