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Fassungsvergleich zu Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
(2) Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.
(3) Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.