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Fassungsvergleich zu Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 § 6↗RIS↗
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6.
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.