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Fassungsvergleich zu Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 § 7↗RIS↗
Information und Unterweisung
§ 7.
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.