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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates 1
§ 4neu
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 328/2025 § 4↗RIS↗
§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen hat ein in § 2 Abs. 1 angeführtes Mitglied abzuberufen
1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung;
2. auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds;
3. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979;
4. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bewertungsbeirat vorgelegt hat.