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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse 1
§ 13neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 13↗RIS↗
Schätzungsausschüsse
§ 13.
Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.