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Fassungsvergleich zu Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 331/2025 § 4↗RIS↗
3. Abschnitt
Elektronische Übermittlung der Meldung
§ 4.
Die gemäß § 15 Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 18 Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar.