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Fassungsvergleich zu NEHG-EU-ETS BV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 335/2025 § 3↗RIS↗
Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
§ 3.
Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:
1. Name und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage,
2. Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011,
3. Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage,
4. Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,
5. Monitoringkonzept der Anlage gemäß Art. 12 MRR.
Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.