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Fassungsvergleich zu Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 8/2026 § 4↗RIS↗
Wirksamkeitsbeginn
§ 4.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2026 festgesetzt.