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Fassungsvergleich zu BMASGPK-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 12↗RIS↗
Anrechnung
§ 12.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleitung zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung