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Fassungsvergleich zu BMASGPK-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 3↗RIS↗
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter/Lehrbeauftragte
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
1. im Ausbildungsbereich der Zentralstelle sowie des nachgeordneten Bereichs der Arbeitsinspektion des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Leiterin/der Leiter der Abteilung für Personal- und Organisationsentwicklung oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
2. im Ausbildungsbereich des nachgeordneten Bereichs des Sozialministeriumservice die Leiterin/der Leiter des Support 4 – Personalausbildung, Bedienstetenschutz u. Sozialleistungen f. Dienstnehmer:innen.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den ressortinternen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
Schlagworte
Personalentwicklung