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Fassungsvergleich zu BMASGPK-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 4↗RIS↗
Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, E-Learnings, Microlearnings, Selbststudium, Projektarbeiten, Nutzung digitaler Lernplattformen und Jobrotationen gestaltet werden. Der verstärkte Einsatz von Blended-Learning-Methoden gewährleistet eine praxisnahe und nachhaltige Kompetenzentwicklung.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der bzw. des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.