Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Festlegungen
Flüssiggas
§ 2.
Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander.