Änderungen zwischen den Fassungen
§ 32neu
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
§ 32.
(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:
Nenndruck PN (bar) | |
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen | PN 4 |
sonstige Einbauten | PN 4 |
Schläuche | PN 30 (Berstdruck) |
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik bemessen sein.