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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 32neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 32↗RIS↗
Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
§ 32.
(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:
Nenndruck PN (bar)
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen
PN 4
sonstige Einbauten
PN 4
Schläuche
PN 30 (Berstdruck)
(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik bemessen sein.