Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 36neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 36↗RIS↗
Explosionsgefährdeter Bereich
§ 36.
Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem § 9 entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.