Änderungen zwischen den Fassungen
§ 37neu
4. Hauptstück
Prüfung von Flüssiggasanlagen
Veranlassen von Prüfungen
§ 37.
Flüssiggasanlagen müssen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.