Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Füllmenge
§ 4.
Im Sinne dieser Verordnung ist die
1. Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
2. Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.