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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 60neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 60↗RIS↗
Brandschutzzone
§ 60.
(1) Um Lagergruppen von Druckgefäßen im Freien mit einer Lagermenge von jeweils mehr als 300 kg muss je eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein.
(2) Wenn es nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall erforderlich ist, hat die Behörde den Abs. 1 ergänzende oder sonst vom Abs. 1 abweichende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen oder bei einer 300 kg nicht überschreitenden Lagermenge die Einhaltung einer Brandschutzzone vorzuschreiben.
(3) Wird im Sinne des Abs. 2 eine Brandschutzwand statt einer Brandschutzzone vorgesehen, so hat die Behörde die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderliche Lage und Höhe der Brandschutzwand nach den Regeln der Technik festzulegen.