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Fassungsvergleich zu FGV 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) 1
§ 65neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 65↗RIS↗
6. Hauptstück
Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufstellung
§ 65.
Ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen nach den Regeln der Technik aufgestellt und verwendet werden; es gelten jedenfalls die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, in der Fassung des Druckgerätegesetzes, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt.