Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
§ 8.
Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hierzu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.
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