Änderungen zwischen den Fassungen
§ 80neu
8. Hauptstück
Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen
Befüllung von Druckgefäßen
§ 80.
Für das Befüllen von Druckgefäßen mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der VBV 2011, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches vorsieht.