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Fassungsvergleich zu SBPFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung (SBPFV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 17/2026 § 3↗RIS↗
Erlöschen
§ 3.
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.