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Fassungsvergleich zu SBPFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung (SBPFV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 17/2026 § 4↗RIS↗
Nachweis des günstigen Studienerfolges
§ 4.
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 2 StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.