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Fassungsvergleich zu BMWKMS-GAVO 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMWKMS-GAVO 2026 1
§ 14neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 29/2026 § 14↗RIS↗
Anrechnung
§ 14.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung