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Fassungsvergleich zu BMWKMS-GAVO 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMWKMS-GAVO 2026 1
§ 4neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 29/2026 § 4↗RIS↗
Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.