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Fassungsvergleich zu BMWKMS-GAVO 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMWKMS-GAVO 2026 1
§ 5neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 29/2026 § 5↗RIS↗
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der Erstorientierung,
2. der theoretischen Ausbildung und
3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe