Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
Theoretische Ausbildung
§ 7.
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
1. allgemeine theoretische Ausbildung, welche an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) erfolgt, sowie
2. ressortinterne theoretische Ausbildung.