Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu MH@EU-RVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung (MH@EU-RVV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 25.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 32/2026 § 5↗RIS↗
1. Unterabschnitt
Österreich als Herkunftsmitgliedstaat
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
§ 5.
(1) Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß § 31a ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des § 3a Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 163/2019 in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.
(2) Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO und
2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Abs. 1 betreffen.