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Fassungsvergleich zu WFA-KlimaV××

Änderungen zwischen den Fassungen

WFA-Klima-Verordnung (WFA-KlimaV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 43/2026 § 2↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 2.
Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf
1. zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.