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Fassungsvergleich zu LF-Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) 1
§ 1neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 LAG verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.