Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu LF-Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) 1
§ 6neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 6↗RIS↗
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe betrieben werden, nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.