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Fassungsvergleich zu LF-Hitze-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) 1
§ 9neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 9↗RIS↗
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 6 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung