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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung - BMFWF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung - BMFWF 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 2↗RIS↗
Ziele der Grundausbildung
§ 2.
Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich vermittelt werden.
Schlagworte
Grundkenntnis