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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BKA 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BKA 2025 1
§ 11neu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 60/2026 § 11↗RIS↗
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme
§ 11.
(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte des Verwaltungsinnovationsprogramms ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Strukturprogramm