Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BKA 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BKA 2025 1
§ 3neu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 60/2026 § 3↗RIS↗
Bevorzugte Aufnahme
§ 3.
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. Eine bereits erreichte Frauenquote von 50% ist jedenfalls zu wahren.