Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Anwendungsbereich
§ 2.
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),
1. die gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
2. der es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114
in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.