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Fassungsvergleich zu RKEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung (RKEV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 91/2026 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte
1. für die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, bei Ermittlung kritischer Einrichtungen sowie
2. für das Vorliegen eines die Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 RKEG auslösenden Sicherheitsvorfalls
festgelegt.